OWiG § 122
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[Bearbeiten] Vollrausch
- (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschließen ist.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung angedroht ist.
Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet
[Bearbeiten] Siehe auch:
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</empfehlung> |
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[Bearbeiten] Links
- www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/owig_1968/gesamt.pdf PDF-Download des Ordnungswidrigkeitengesetz
- www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__122.html Link zu § 122 des Ordnungswidrigkeitengesetz

