Vaterschaftsfeststellung
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Mit der Vaterschaftsfeststellung bezeichnet man die Feststellung der leiblichen Abstammung eines Kindes z.B. per Gentest.
Mit Wirkung zum 01.04.2008 bestehen 3 Möglichkeiten zur Feststellung der Vaterschaft:
- 1. Bei erwirktem gegenseitigen Einverständnis aller beteiligten (Vater, Mutter, Kind) kann auf Basis z.b. einer Speichelprobe der Kinder und des Vaters ein Gentest in Auftrag gegeben werden. Aus dem Ergebnis ergeben sich nicht zwangsläufig Rechtsfolgen für Vater und Kind, da die offizielle Rechtsebene hier noch nicht greift bzw. betroffen ist.
- 2. Verfahren zur Klärung der Vaterschaft BGB § 1598a
- 3. Anfechtung der Vaterschaft nach BGB § 1600
Ziel der Neufassung des Abstammungsrechts ist zum einen den bestehenden technischen Möglichkeiten Rechnung zu tragen, zum anderen dem informellen Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten gerecht zu werden.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Vaterschaftsfeststellung im gegenseitigen Einverständnis
[Bearbeiten] Verfahren zur Klärung der Vaterschaft
[Bearbeiten] Anfechtung der Vaterschaft
[Bearbeiten] Siehe auch:
Vaterschaft, Sorgerecht, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss,
[Bearbeiten] Links:
- http://www.bmj.de/enid/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz
- www.bmj.de/klaerung-vaterschaft Information des Bundesministerium der Justiz zur Vaterschaftsklärung
- http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BMJ/2008/04/2008-04-01-gesetz-zur-vaterschaftsfeststellung-in-kraft-getreten.html
Presseerklärung der Bundesregierung
Presseerklärung des Bundesministerium für Justiz zum Inkrafttreten der Gestzesänderung
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